§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen „Eisenbahner-Sportverein Lokomotive Arnstadt e.V.“. Er hat seinen Sitz in Arnstadt. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Arnstadt unter der Nummer 110067 eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied im Landessportsportbund Thüringen und in den Fachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Aufgaben
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Er wird insbesondere
verwirklicht durch:
- die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen der jeweiligen Sportarten in den Abteilungen
- die Durchführung eines regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes
- die Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen für den Kinder und Jugendsport
- die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen
- die Ausbildung und der Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Grundsätze
- Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er befördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.
- Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Er bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
- Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus – ordentlichen Mitgliedern, – fördernden Mitgliedern, – Ehrenmitgliedern.
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche sowie juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
- Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereines ist.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden – bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen – bei einem schweren Verstoß gegen die Interessen und Grundsätze des Vereines – bei groben unsportlichen Verhaltens
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dieser ist schriftlich 14 Tage vor in Kraft treten mitzuteilen. Vor der Entscheidung muss der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand, kann der Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
- Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist.
- Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird in einer gesonderten Beitragsordnung festgehalten. Die Beitragsordnung muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus – dem Vorsitzenden – dem stellvertretenden Vorsitzenden – dem Schatzmeister – dem Schriftführer – dem Jugendwart – den Beisitzern
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
- Der Vorstand benennt die Abteilungsleiter und ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind – der Vorsitzende – der Stellvertretende Vorsitzende – der Schatzmeister Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
- Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder, die sich zu den Grundsätzen gemäß § 3 der Satzung bekennen und für diese innerhalb und auch außerhalb des Vereins eintreten.
- Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1⁄4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: – Entgegennahme der Berichte des Vorstandes – Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer – Wahl des Vorstandes – Wahl der Kassenprüfer – Entlastung des Vorstandes – Festsetzung der Beitragsordnung – Satzungsänderungen – Ernennung von Ehrenmitgliedern – Beschlussfassung über Anträge – Auflösung des Vereins
- Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, erhalten die Einladung mittels elektronischer Post. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 28 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter
Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden. - Die Mitgliederversammlung wählt den Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn dies von den erschienenen Mitgliedern mit 1/3 abgegebener gültiger Stimmen verlangt wird. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine 3⁄4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
- Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann das Stimmrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 9 Vereinsjugend
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Sie wird vom Jugendwart begleitet und unterstützt.
§ 10 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 11 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.
§ 12 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Protokollführers zu unterschreiben.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Arnstadt, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 08.12.2023 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.